thomas plaschil
rechtsanwalt und
fachanwalt für verkehrsrecht
fachanwalt für miet- und wohnungseigentumsrecht
mediator

Lage

Die Kanzlei befindet sich in Leipzig-Leutzsch, Georg-Schwarz-Straße 105 (04179 Leipzig) und ist sehr gut zu erreichen. Parkplätze befinden sich in ausreichender Menge in direkt vor der Kanzlei oder in unmittelbarer Umgebung. Einen individuellen Anfahrtsplan können Sie sich unter Kontakt erstellen.
Mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichen Sie die Kanzlei mit der Straßenbahn Linie 7 (Haltestelle, Rathaus Leutzsch).

Zeiten

Das Büro ist in der Regel mit folgenden Öffnungszeiten besetzt:

Mo          08:00 - 18:00 Uhr

Di, Do   12:00 - 22:00 Uhr

Mi, Fr    08:00 - 16:00 Uhr (sowie nach Vereinbarung)

Ich bitte Sie, Termine soweit möglich stets vorher telefonisch oder persönlich mit dem Sekretariat zu vereinbaren. In für Sie dringenden Angelegenheiten berate ich Sie auch sofort bei Ihrem Besuch in der Kanzlei.

Wenn ich auswärtige Termine wahrnehmen und persönlich deswegen nicht zu erreichen sein sollte, können Sie mir gerne eine Nachricht hinterlassen; dazu stehen die angebotenen Kontaktmöglichkeiten bereit. Ich komme dann umgehend auf Sie zu.

Kontakt: info@kanlzei-plaschil.de

Gerne beantworte ich Ihre erste Anfrage auch per e-mail.
Nach eingehender Untersuchung des Sachverhalts in einem Erstgespräch ist mein Auftrag, die Sie unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte überzeugende, interessensgerechte und nachhaltige Lösung Ihres Problems zu finden und entsprechend umzusetzen.

Dabei bin ich auf Ihre Mithilfe angewiesen; die erste Besprechung in der Kanzlei ist umso effizienter, je umfassender die dabei vorliegenden Informationen sind. Aus den vorliegenden Unterlagen sind das Wesentliche herauszufiltern und erste Schritte einzuleiten.
Sofern nur (einmalige) Beratung gewünscht ist, ersuche ich grundsätzlich um Überlassung der aussagekräftigen Unterlagen bereits vor dem Termin.

Ihr Auftrag/ Formalien
Sofern ich für Sie nach außen tätig werden soll, bedarf es in der Regel einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis meiner Bevollmächtigung.

In bei Angelegenheiten mit Personenschäden müssen Sie ferner als Betroffener die Beteiligten, wie z.B. die behandelnden Ärzte, von der ärztlichen Schweigepflicht über die erfolgte Behandlung entbinden.

Für eine Deckungsanfrage benötige ich die erforderlichen Angaben über Ihre Rechtsschutzversicherung, wie den Versicherungsschein.

Anwaltsgebühren
Die von der anwaltskanzlei plaschil erbrachten Leistungen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig zu vergüten. Der Inhalt eines Erstgespräches wird sich in der Regel daher auch die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit ausrichten, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen und Missverständnissen entsprechend vorbeugen zu können. Haben Sie auch Mut, mich hierauf konkret anzusprechen.
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz (RVG, Einzelne Tätigkeiten gem. Vergütungsverzeichnis - VV zu RVG) gesetzlich geregelt. Basis ist dabei stets der sog. Gegenstandswert für die beauftragte anwaltliche Tätigkeit, der von Fall zu Fall jeweils zu ermitteln ist.

Stets verstehen sich die dort angegebenen Gebühren netto ohne Auslagen und Kosten.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich danach, mit welcher Tätigkeit er durch seinen Mandanten beauftragt wird, also nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt bestimmt innerhalb des gesetzlichen Rahmens hiernach seine Gebühren.

Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Rechtsstreites und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern.

Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwaltes auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Seiten mit den Mandanten z.B. in Form eines Pauschal- oder eines Stundenhonorars gem. § 4 RVG individuell vereinbart werden. Hierzu erfolgt dann eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten. Im gerichtlichen Bereich darf eine solche Vereinbarung aber die gesetzlich vorgegebene Höhe der anwaltlichen Gebühren nicht unterschreiten.
Haben Sie nur ein geringes Einkommen und können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die anfallenden Kosten nicht tragen, so kann für die Beratung und außergerichtliche Vertretung beim Amtsgericht grundsätzlich Beratungshilfe beantragt werden. Bei Bewilligung von Beratungshilfe haben Sie einen geringen Eigenanteil in Höhe von 10,00 Euro an die Kanzlei zu entrichten. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse. Abweichende Vereinbarungen über eine Vergütung im Bereich der Beratungshilfe sind nichtig. Dem Anwalt steht es jedoch frei, ob er ein Mandant annimmt, was nur über Beratungshilfe abgedeckt wird.
Dem Beratungshilfeantrag sind zur Glaubhaftmachung Belege beizufügen. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Es ist zweckmäßig, sich zunächst vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen zu lassen und diesen dem Rechtsanwalt zu Beginn des ersten Gesprächs vorzulegen.
Für ein gerichtliches verfahren kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Beratungshilfe Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass

  • man keine Gerichtskosten zahlen muss und;
  • je nach Höhe des Einkommens die Kosten seines Anwalts in Raten zahlen kann oder
    sogar völlig davon befreit ist.

Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht oder in der Kanzlei erhält. Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden.
Schließlich ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer Voraussetzung, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.



© 2009 plaschil || all rights reserved || design:: www.sandramahler.aax.de