thomas plaschil
rechtsanwalt und
fachanwalt für verkehrsrecht
fachanwalt für miet- und wohnungseigentumsrecht
mediator


Verkehrsrecht

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08

Videoüberwachung von Autofahrern - verdachtslose Kontrolle derzeit verfassungswidrig

Gemäß einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 verstößt die verdachtslose Videokontrolle aller vorbeifahrenden Fahrzeuge, beispielsweise von Autobahnbrücken auf Abstandsmessung und Geschwindigkeit gegen das Recht des Autofahrers auf informationelle Selbstbestimmung.

Dies trifft jedenfalls auf die Bundesländer zu, in denen die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern nur auf Grundlage eines verwaltungsinternen Erlasses erfolgt, nicht jedoch durch ein Gesetz.

Laufende Bußgeldverfahren müssten daher eingestellt werden bzw. sollte hier die Einstellung beantragt oder Einspruch bzw. Rechtsmittel eingelegt werden. Leider können bereits abgeschlossene und somit rechtskräftige Verfahren grundsätzlich nicht wieder aufgerollt werden.

Zur Prüfung von laufenden Verfahren ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden.

Thomas Plaschil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht; Georg-Schwarz-Straße 105, 04179 Leipzig; Tel.: 0341.49 57 110

Mietrecht

BGH Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08

Bei Mieterhöhung ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche entscheidend, auch wenn die tatsächliche Wohnfläche (innerhalb der 10%-Grenze) geringer ist.

Gefestigte Rechtsprechung ist, daß bei einer Flächenabweichung der in einem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10%, die Anpassung des Mietvertrages, insbesondere des Mietzinses möglich ist. Diese Rechtsprechung machten sich bisher zumeist Mieter zu eigen. Eine Anpassung war nicht möglich, wenn die Abweichung innerhalb 10% lag.

Nun hat der BGH am 08.07.2009 (BGH VIII ZR 205/08) eine zu Gunsten einer klagenden Vermieterin günstige Entscheidung getroffen. Eine Vermieterin hatte eine Mieterhöhung verlangt und hierbei die im Mietvertrag angegebene (größere) Wohnfläche zu Grunde gelegt. Die Mieterin berief sich auf die ca. 8,5 % geringere Fläche und stimmte dem Erhöhungsverlangen nicht zu.

Der klagenden Vermieterin wurde in allen Instanzen der Anspruch auf Miete mit Grundlage der größeren (tatsächlich nicht vorhandenen) Wohnfläche zugesprochen. Die Gerichte und so auch der BGH stellen auch weiterhin darauf ab, daß erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist.

Im Umkehrschluss der aktuellen Entscheidung des BGH kann sich unter gleichen Voraussetzungen aber auch ein Mieter auf eine ggf. im Mietvertrag zu gering angegebene Wohnfläche bei einem Erhöhungsverlangen seines Vermieters berufen, wenn die Flächenabweichung nicht höher als 10% ist.

Grundsätzlich erscheint für Vermieter und Mieter empfehlenswert, bei jeder sich an der Wohnfläche orientierenden Forderung zu prüfen, ob es ggf. eine Flächenabweichung gibt und inwieweit diese beachtlich ist. Ratsam ist sich hierbei an den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden.

Thomas Plaschil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht; Georg-Schwarz-Straße105, 04179 Leipzig; Tel.: 0341.49 57 110

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